RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs2;
EStG 1988 §20 Abs2;
KStG 1966 §10;
KStG 1966 §17;
KStG 1988 §10;
KStG 1988 §12 Abs2;

Beachte

Besprechung in SWK 1997/25, S 531-534;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 94/15/0187 1 (hier KStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

§ 17 KStG 1966 verwehrt den Abzug solcher Aufwendungen, die ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Dies trifft auf Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes einer Schachtelbeteiligung aufgewendet wurden, jedenfalls zu (Hinweis E 16.2.1988, 87/14/0051, VwSlg 6291 F/1988). Die Heranziehung eines objektiven Maßstabes bringt es mit sich, daß es auf die allfällige "Absicht" der Obergesellschaft, die Beteiligung unter Vermeidung von Schachtelgewinnen zu veräußern, nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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