RS Vwgh 1996/11/21 96/07/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 litf;
AVG §37;

Rechtssatz

§ 9 Abs 2 lit f AgrVG entbindet die Behörde nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht aber von der Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070125.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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