RS Vwgh 1996/11/21 96/07/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §37 Abs3;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
AWG 1990 §4 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/07/0032 - 0034, 0045 - 0047

Rechtssatz

Die Existenz eines Bescheides, mit dem auf Antrag gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 rechtskräftig festgestellt wurde, es liege kein Abfall iSd AWG 1990 vor, hindert das Zollamt nicht, aus Anlaß der Durchführung eines Zollverfahrens ein Verfahren nach § 37 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 AWG 1990 zu veranlassen. Stellt sich jedoch in diesem Verfahren heraus, daß die Sendung unter den rechtskräftigen Bescheid nach § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 fällt, hat dies die Behörde im Verfahren nach § 37 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 AWG 1990 zu beachten (Hinweis E 18.3.1994, 90/12/0113). Die amtswegige Entscheidung über Veranlassung des Zollamtes zur Feststellung der Abfalleigenschaft erfolgt nur mit Wirkung für das Zollverfahren. Hingegen kommt der über Antrag ergehenden Feststellungsentscheidung umfassende Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten