RS Vwgh 1996/11/22 94/17/0311

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §2 Abs1 idF 1963/053 ;
AbgEO §2 Abs2 litb idF 1963/053 ;
AbgEO §26 Abs1 idF 1992/457;
LAO Wr 1962 §1;
LAO Wr 1962 §46;

Rechtssatz

Zur Verwaltung der im § 1 Wr LAO bezeichneten öffentlichen Abgaben zählen die der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, folglich auch die exekutive Einbringung dieser Abgaben. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr gem § 26 Abs 1 AbgEO als Beitrag zu den KOSTEN des Vollstreckungsverfahrens ist nicht etwa die Vorschreibung einer bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender Akt der Verwaltung von im § 1 Wr LAO bezeichneten öffentlichen Abgaben, für den die Abgabenehörden der Stadt Wien (Magistrat und Abgabenberufungskommission im Instanzenzug) als Vollstreckungsbehörden iSd §2 Abs 2 lit b AbgEO zuständig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170311.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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