RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
30/01 Finanzverfassung
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

F-VG 1948 §7 Abs1;
F-VG 1948 §8 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §31 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs4 Z2;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 9 (hier: Tourismusbeitrag nach dem Tir TourismusG 1991)

Stammrechtssatz

Daß die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe - nach dem jeweiligen Fremdenverkehrsnutzen differenzierend - an Umsätze iSd UStG 1972 anknüpft, ändert nichts daran, daß der Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Slbg FremdenverkehrsG keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe ist. Besteuerungsgegenstand der USt ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung, während Gegenstand der Beitragspflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG jene Vorteile sind, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Lande Salzburg erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170089.X09

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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