RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0089

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASFINAGG 1982 §10 Abs1 idF 1987/080;
ASFINAGG 1982 §10 Abs2 idF 1987/080;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 2 (hier: Tunnelstrecke der Arlberg-Schnellstraße)

Stammrechtssatz

Aus § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 ASFINAGG 1982 idF 1987/080 erhellt, daß das wirtschaftliche Interesse des Bundes an der Erzielung von Mauteinnahmen auf dem hier in Rede stehenden Teilstück Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn nicht dadurch wegfällt, daß diese Einnahmen zunächst der ASFINAG zufließen, reduziert sich hiedurch doch der von ihm gem § 10 Abs 2 legcit zu leistende jährliche Kostenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170089.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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