RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0143

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VStG §9 Abs5;

Rechtssatz

Wenn bei Überschreiten bestimmter Geldbeträge eine Weisung einzuholen ist, so liegt diesbezüglich keine Gestaltungsmöglichkeit des Beauftragten vor. Die Verpflichtung, in jedem Fall eine Weisung einzuholen, ist von der Verpflichtung, eine betriebsinterne Anweisung - als eine BESONDERE Weisung iSd § 9 Abs 5 VStG - zu befolgen, zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170143.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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