RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
beobachten
merken

Index

30/01 Finanzverfassung
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

F-VG 1948 §5;
F-VG 1948 §7 Abs4;
F-VG 1948;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §13 Abs3;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 5

Stammrechtssatz

Der auf § 7 Abs 4 F-VG gestützten Grundsatzbestimmungen des § 13 Abs 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl 1992/826, liegt der Abgabenbegriff des F-VG zugrunde. Unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" iSd Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (Hinweis E 22.2.1991, 88/17/0223; E 21.5.1992, 89/17/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170089.X06

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten