RS Vwgh 1996/11/22 94/17/0168

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §12 Abs2;
AbgEO §13;
B-VG Art129a;
VStG §51 Abs1;
VVG §3 Abs1;

Rechtssatz

Bestreitet der Vollstreckungsschuldner den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide (hier Straferkenntnisse wegen Verkürzung von Getränkesteuer und Vergnügungssteuer), so handelt es sich um eine Einwendung gegen die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung nach dem gemäß § 3 Abs 1 dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden § 13 AbgEO. Über die Einwendungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2 AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen (Hinweis: E 29.3.1982, 81/17/0128; E 9.3.1990, 85/17/0116). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (hier: UVS wäre zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170168.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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