RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 90/19/0464 1 VwSlg 13652 A/1992

Stammrechtssatz

Die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann entsprechend iSd

§ 9 Abs 4 VStG, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Der verantwortliche Beauftragte muß durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die bloße Möglichkeit, den Arbeitgeber bzw das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers von der drohenden oder unvermeidlichen Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu informieren, stellt keine Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs 4 VStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170143.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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