RS Vwgh 1996/11/27 96/12/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

ABGB §1090;
AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs2;
DVG 1984 §1;
GehG 1956 §24 idF 1959/094;
GÜG §23 idF 1956/055;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/27 96/12/0257 1

Stammrechtssatz

Weder nach § 23 GÜG idF BGBl 1956/55 noch nach § 24 GehG idF 1959/94 war für die Überlassung einer Naturalwohnung die Rechtsform des Bescheides vorgesehen. Dessen ungeachtet wurde die Zuweisung einer Naturalwohnung und die Festsetzung der Vergütung hiefür als Dienstrechtsangelegenheit iSd § 1 DVG angesehen, über die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend durch Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden ist (Hinweis E 19.10.1966, 831/66 ua). Aus dem Fehlen der Bescheidform der Zuweisung allein kann aber noch nicht geschlossen werden, daß ein konkludent abgeschlossener Mietvertrag vorliegt. Auch ein konkludent zustandegekommener Vertrag setzt nämlich voraus, daß die Parteien die Absicht hatten, einen solchen Vertrag zu schließen (hier: auf Grund der Zuweisungsakte erfolgte die Überlassung der Naturalwohnung unter ausdrücklicher Anwendung des § 23 GÜG; es fehlte daher unmißverständlich an der Absicht der zuweisenden Stelle, einen Mietvertrag abzuschließen).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120080.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten