RS Vwgh 1996/11/27 95/12/0090

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs3;
BDG 1979 §48 Abs4;
BDG 1979 §48 Abs6;
BDG 1979 §49 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 48 Abs 2 zweiter Satz BDG 1979 festgelegten Grundsätze für die Gestaltung des Dienstplanes gelten nicht nur für den Normaldienstplan, sondern auch für die anderen genannten Formen von Dienstplänen. § 48 BDG 1979 ist auch keine strikte Abgrenzung der genannten vier Arten von Dienstplänen zu entnehmen, noch daß für bestimmte Gruppen von Bediensteten immer nur eine bestimmte Art von Dienstplan zu gelten hat. Es ist daher rechtlich nicht unzulässig, Mischformen des Dienstplanes im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorzusehen. Die Grenze der rechtlichen Zulässigkeit wird aber jedenfalls dann überschritten, wenn dem Beamten keine Möglichkeit auf Planung seiner Freizeit zukommt (hier: Hat der Beamte, für den üblicherweise ein Normaldienstplan gilt, bei Personalknappheit einen Schichtdienst zu leisten und erfolgt die Einteilung dazu bereits bei der normalen Erstellung des Monatsdienstplanes fünf Tage vor Monatsbeginn, ist dies für den Beamten weder unvorhergesehen noch sonst als rechtswidrig zu erkennen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120090.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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