RS Vwgh 1996/11/28 94/11/0215

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §8 Abs2;
KAO Slbg 1975 §12 Abs3;
KAO Slbg 1975 §2;
KAO Slbg 1975 §5 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Bewilligung einer Krankenanstalt hat die Beh gem § 5 Abs 2 lit a Slbg KAO den Bedarf nach der Krankenanstalt mit dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot zu prüfen. Der Antrag des Arztes ist als untrennbare Einheit anzusehen, der eine unterschiedliche Entscheidung in der Bedarfsfrage und damit über den Antrag selbst nicht zuläßt. Im Hinblick auf § 12 Abs 3 Slbg KAO ist ein Bedarf nach einer Krankenanstalt, in der nicht anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft angewendet werden sollen, zu verneinen (hier: Elektroakupunktur und Laserakupunktur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110215.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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