RS Vwgh 1996/11/28 94/11/0371

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §58;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §13;
EO §1;
VVG §1 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0408

Rechtssatz

Bei Rückstandsausweisen nach der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk handelt es sich nicht um Bescheide, sondern bloß um förmliche, einen Exekutionstitel darstellende Aufstellungen der Ärztekammer über aushaftende Kammerumlagen, Kammerbeiträge und allfällige Nebenansprüche (Spesen, Zinsen).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110371.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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