RS Vwgh 1996/11/28 96/11/0179

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §206;
StGB §207;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 96/11/0178 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit b KFG (hier: das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen gem § 207 Abs 1 StGB und das Vergehen der pornographischen Darstellung mit Unmündigen gem § 207a StGB) wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person schließen lassen (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0059). Auch ein Kraftfahrzeuglenker, der sich im Straßenverkehr stets wohlverhalten hat, kann demnach verkehrsunzuverlässig sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110179.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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