RS Vwgh 1996/11/28 94/11/0348

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs6;
KFG 1967 §79 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frist des § 64 Abs 5 KFG, während der das Lenken eines KFZ auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig ist, beginnt nicht mit Ablauf einer gem § 79 Abs 3 KFG erteilten Doppelwohnsitzbestätigung neu zu laufen. Selbst nach der aus den Materialien hervorgehenden Rechtsauffassung, die allerdings im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden hat, käme es nicht auf den "Wegfall der Doppelwohnsitzbestätigung", sondern auf die Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes an (hier: die Richtigkeit dieser zuletzt genannten Auffassung konnte dahinstehen, da der Lenkerberechtigte selbst nicht behauptete, seinen ausländischen Wohnsitz erst weniger als ein Jahr vor der Antragstellung gem § 64 Abs 6 KFG aufgegeben zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110348.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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