RS Vwgh 1996/11/28 96/11/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Für eine wirksame Zustellung iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG kommt es nicht darauf an, ob die Sendung nach Ende der Abholfrist noch abholbar ist, sondern nur darauf, wann die Abholfrist, welche sich nach dem Beginn der Abholbarkeit der Sendung richtet und welche in der Hinterlegungsanzeige aufzuscheinen hat (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0210, VwSlg 11553 A/1984), endet (hier: wegen der unterschiedlichen Auswirkung der Zurückweisung einer Berufung mangels rechtswirksamer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides oder wegen Verspätung der Berufung ist die Lenkerberechtigung - je nach dem Zurückweisungsgrund der Berufung - aufrecht oder nicht).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110143.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten