RS Vwgh 1996/12/5 95/09/0219

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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L20017 Personalvertretung Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §112;
GdBG Innsbruck 1970 §38;
GdBG Innsbruck 1970 §82 Abs2;
GdPVG Tir 1990 §18 Abs3;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall spricht der angefochtene Bescheid ausschließlich über die Enthebung des Beamten vom Dienst (Suspendierung) und die damit verbundene Bezugskürzung ab. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob eine Entscheidung des Disziplinarsenates über die disziplinäre Immunität des Beamten iSd § 82 Abs 2 GdBG Innsbruck erforderlich gewesen wäre bzw ob der Schutz gem § 18 Abs 3 Tir GdPVG zu beachten gewesen wäre; denn auch dieser Schutz des Personalvertreters setzt den Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090219.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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