RS Vwgh 1996/12/10 93/09/0070

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §3 Abs1;
ADV §3 Abs7;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
HDG 1985 §6 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

§ 3 Abs 7 ADV stellt den "Grundtatbestand", § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV stellt den spezielleren Tatbestand dar, bei dessen Erfüllung eine gleichzeitige Bestrafung nach § 3 Abs 7 ADV ausscheidet. Während nämlich der Tatbestand nach § 3 Abs 7 ADV den Schutz des Dienstes als Soldat und damit - ausgehend von einer (abstrakten) Durchschnittsbetrachtung - die Tätigkeit eines Organwalters und das hiefür erforderliche Vertrauen in diesen vor Augen hat, zielt § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV auf den Schutz der Institution Bundesheer ab. Nicht jedes Verhalten (Unterlassen) eines Soldaten, das den Tatbestand des § 3 Abs 7 ADV erfüllt, beeinträchtigt bereits das Ansehen des Bundesheeres, das durch § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV geschützt wird, während dies umgekehrt immer der Fall ist; die entscheidende Abgrenzung zwischen den beiden Tatbildern erfolgt durch das Ausmaß der Beeinträchtigung des Ansehens (der Achtung), wobei die Verwirklichung des § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV typischerweise gravierende Verstöße erfaßt, mag dies auch wegen der Eigenart des Disziplinarrechtes (keine Zuordnung von bestimmten Strafen zu bestimmten tatbestandsmäßig umschriebenen Dienstpflichtverletzungen) in der Strafdrohung keinen formellen Niederschlag finden (vgl aber die Strafbemessungskriterien nach § 6 Abs 1 Satz 1 HDG 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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