RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §124 Z3;
GewO 1994 §131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/04/0279 1 (hier: Bestatter)

Stammrechtssatz

Dem Bewerber um eine Konzession steht mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zu, weshalb ihm unter diesem Gesichtspunkt auch die Parteistellung in einem solchen Verfahren mangelt. Ebensowenig steht ihm mangels gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch darauf zu, daß einem anderen keine Genehmigung erteilt werde (Hinweis E 5.5.1987, 86/04/0232) (hier: Rauchfangkehrer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040242.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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