RS Vwgh 1996/12/10 95/04/0030

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/26 95/04/0089 2

Stammrechtssatz

Entscheidet der VwGH gemäß § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Bf, so hat er deren Richtigkeit nicht zu prüfen (Hinweis E 10.9.1984, 84/10/0002).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040030.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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