RS Vwgh 1996/12/10 95/19/0519

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

25/02 Strafvollzug
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StVG §6;

Rechtssatz

Da sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gemäß § 6 StVG anzustellenden Prognose ("besondere Gefährlichkeit") vor Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 unterscheidet und zudem keine Bindungswirkung für die Behörde des Verfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, geht in einen solchen Verfahren der Einwand betreffend einen "Strafaufschub" ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190519.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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