RS Vwgh 1996/12/10 93/09/0070

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §3 Abs1;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
HDG 1985 §2 Abs4;
StGB §5 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung des Vorsatzes ist bei der rechtlichen Wertung homosexueller Handlungen eines Soldaten nach § 3 Abs 1 zweiter Satz ADV nicht der Wille zu einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, sondern ob der Soldat die Verwirklichung der Dienstpflichtverletzung durch seine Tathandlung zumindest ernstlich für möglich gehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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