RS Vwgh 1996/12/10 96/04/0246

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §3 Abs1;
AWG 1990 §3 Abs2;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;

Rechtssatz

Die Formulierung des Verhandlungsgegenstandes, der als Ansuchen um die "Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Wertstoffe sowie verschiedene Abfallfraktionen im Betriebsgelände der A in B, gem den Einreichunterlagen" bezeichnet wird, läßt - bei objektiver Betrachtung eine Deutung dahin, es würden nur iSd AWG 1990 nicht gefährliche Abfallfraktionen zwischengelagert, nicht zu. Vielmehr kommt nach dieser Formulierung die Zwischenlagerung von Abfällen jeglicher Beschaffenheit in Betracht (hier: daher kein Hindernis als Nachbar zeitgerechte Einwendungen gem § 356 Abs 3 GewO 1994 zu erheben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040246.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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