RS Vwgh 1996/12/10 95/04/0030

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 95/10/0048 3

Stammrechtssatz

Hat der VwGH gem § 38 Abs 2 VwGG auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde zu entscheiden, ist dabei vom Grundsatz auszugehen, daß eine Unvollständigkeit der Akten bzw Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Bf auswirken dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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