RS Vfgh 1995/2/27 B262/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Tir GVG 1983 §3 Abs2 lita

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs infolge Annahme drohender Überfremdung; keine Bedenken gegen die Bewilligungspflicht des Rechtserwerbs von Todes wegen durch nicht zu den gesetzlichen Erben zählende, ausländische Rechtsnachfolger wegen unsachlicher Diskriminierung von Lebensgefährten

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 (Bewilligungspflicht des Rechtserwerbs von Todes wegen durch nicht zu den gesetzlichen Erben zählende, ausländische Rechtsnachfolger) wegen unsachlicher Diskriminierung von Lebensgefährten.

Lebensgemeinschaften unterscheiden sich von Ehen so wesentlich, daß der Gesetzgeber keineswegs genötigt ist, die beiden Gemeinschaften in jeder Hinsicht gleichzustellen. Insbesondere beruht die eheliche Gemeinschaft auf einer rechtlichen Institution, die ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen bildet, während für die nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine vergleichbare rechtliche Ordnung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht besteht (s. VfSlg. 10064/1984). Eine Gleichbehandlung der Lebensgefährtin mit der Ehegattin würde den Zielsetzungen des Tir GVG 1983 widersprechen.

Die belangte Behörde gelangte aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Schluß, daß sich 7,4 Prozent der Wohnungen in der Gemeinde Wängle im Eigentum ausländischer Staatsangehöriger befänden und das Ausmaß des in ausländischer Hand befindlichen Grundbesitzes rund 2,7 ha betrage. Unter dieser Voraussetzung erscheint die Annahme der Überfremdung jedenfalls denkmöglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ehe und Verwandtschaft, Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Lebensgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B262.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94B00262_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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