RS Vwgh 1996/12/11 94/13/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs1;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter können neben körperlichen (materiellen) Gütern auch immaterielle (unkörperliche) Güter sein. Dazu zählen nicht nur Rechte und rechtliche Umstände (Zustände), sondern auch tatsächliche Umstände (Zustände). Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft ist allerdings auch bei immateriellen Gütern stets, daß sie in irgendeiner Form eigenständig in Erscheinung treten. Es muß sich um nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter handeln und nicht bloß um den Ausfluß eines ("anderen") Wirtschaftsgutes (Hinweis E 21.1.1986, 84/14/0129, VwSlg 6069 F/1986). Im konkreten Fall hat der Abgabepflichtige Schottergruben zu Deponiezwecken erworben. Das mögliche Ablagerungsvolumen mag zwar bei der Anschaffung der Schottergruben preisbildend gewesen sein, es handelt sich dabei aber letztlich doch nur um die besondere Qualität eines anderen Wirtschaftsgutes, nämlich des der zu errichtenden Mülldeponie dienenden Grund und Bodens (Hinweis E 30.6.1987, 86/14/0195, VwSlg 6237 F/1987). Der "Deponieraum" stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Der Preis für die Schottergruben ist damit zur Gänze als Anschaffungskosten für Grund und Boden zu werten, sodaß bereits deshalb die Zuerkennung eines Investitionsfreibetrages nach § 10 Abs 1 EStG 1988 - der nur für abnutzbare Anlagegüter zusteht - nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130179.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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