RS Vwgh 1996/12/11 95/13/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §361;
ABGB §833;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
MRG §20;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Rechtssatz

Wird einem Miteigentümer der physische Besitz an einem Teil der Liegenschaft allein überlassen und dieser Teil von ihm dann vermietet, dann ersetzt dies umsatzsteuerlich nicht das gemeinsame Auftreten nach außen, weshalb Unternehmer nicht die Gemeinschaft, sondern der vermietende Miteigentümer ist. Die unentgeltliche Überlassung eines Objektes zur Weitervermietung durch einen Eigentümer ist der Benützung durch ihn dabei gleichzuhalten. Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich bestimmter Wohnungen gegenüber der Hauseigentümergemeinschaft führt nicht zu einer Unterbrechung der Unternehmerkette. Unternehmer und Erzieler der Entgelte aus der "Untervermietung" dieser Wohnungen sind auch als Erzieler von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die jeweiligen "Untervermieter", nicht jedoch die Hauseigentümergemeinschaft. Diese kann aus der von ihr nicht vorgenommenen "Untervermietung" weder umsatzsteuerlich Entgelte noch ertragsteuerlich feststellbare Einkünfte ihrer Mitglieder aus gemeinsamer Vermietung und Verpachtung erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130227.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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