RS Vwgh 1996/12/11 94/13/0025

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §981;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs1 Z5;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Ist keine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs (hier des Turnsaales einer Hauptschule) beabsichtigt, sondern eine unentgeltliche, die dadurch erreicht wird, daß gleichzeitig mit der Vorschreibung des Kostenbeitrages jeweils eine Subvention in gleicher Höhe geleistet wird, ohne daß es überhaupt zu einem Geldfluß kommt, so wird damit nur der Anschein von Mietverträgen erweckt, um in den Genuß der Vorsteuerabzüge zu gelangen. Daß dabei in einzelnen Jahren von einzelnen Vereinen tatsächlich geringfügige Beträge für die Benützung (hier des Turnsaales) geleistet werden, kann an einer solchen Beurteilung nichts ändern. Die Leistung eines gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fallenden Entgelts ist einer Unentgeltlichkeit gleichzusetzen (Hinweis Würth in Rummel/2, § 1090 ABGB, Rz 3; E 5.8.1993, 93/14/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130025.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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