RS Vfgh 1995/2/27 B702/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenG §10 Abs1 Z2
FremdenG §10 Abs1 Z3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ungültigerklärung eines Sichtvermerks mangels ausreichender Mittel zur Sicherung des Unterhalts und zu erwartender finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft aufgrund Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung durch die belangte Behörde

Rechtssatz

Die belangte Behörde stützte ihre Erwägungen ausschließlich auf die derzeitige finanzielle Lage der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die gemeinsame Wirtschaftsführung mit dem erwerbslosen Ehemann, unterließ aber die gebotene Interessenabwägung (langjähriger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, sehr gute Deutschkenntnisse, Arbeitslosigkeit infolge Schwangerschaft) vollständig. Hiezu ist noch anzumerken, daß auch beim gegebenen Sachverhalt nicht davon auszugehen ist, eine Interessenabwägung dürfe etwa deshalb entfallen, weil von vornherein feststünde, daß sie jedenfalls zum Nachteil der Fremden ausgehe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Paßwesen, Interessenabwägung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B702.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94B00702_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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