RS Vwgh 1996/12/11 95/03/0128

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

TransitAbk EWG 1992 §15;
TransitAbk EWG 1992 §24 Abs4;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/27 94/03/0232 1

Stammrechtssatz

Der Lenker eines LKW hat sich unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht vor dem Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind, und sich auch in die Lage zu versetzen, diese Unterlagen gegebenenfalls vorzuweisen. Daß der Lenker unvorhergesehen und kurzfristig als Ersatzfahrer einspringen mußte und deshalb nicht gewußt hat, wo (hier) die Ökokarte aufbewahrt wird, ist nicht geeignet, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erforderlichen Maß zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030128.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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