RS Vwgh 1996/12/11 95/13/0240

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/13/0133 E 19. Februar 1997

Rechtssatz

Vor einer Zurechnung der bei einer Gesellschaft festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter trifft die Behörde die Pflicht zur Untersuchung der Frage, ob und inwieweit solche verdeckt ausgeschüttete Beträge einzelnen Gesellschaftern zugeflossen sind. Diese Sachverhaltsfrage kann von der Abgabenbehörde aber nicht ohne entsprechende Mitwirkung der abgabepflichtigen Gesellschafter geklärt werden, die für die Umstände tatsächlicher Geldflüsse zwangsläufig näher an Sache und Beweis als die Abgabenbehörde und daher verfahrensrechtlich als Träger der nach § 119 BAO normierten Pflichten zu entsprechender Aufklärung untersuchungsbedürftiger Geldflüsse verhalten sind. Da es für die Beurteilung des Vorliegens verdeckter Gewinnauschüttungen nicht bedeutsam ist, woher, sondern nur wohin die betroffenen Mittel geflossen sind, kommt es nicht darauf an, zur Beurteilung der Herkunft dieser Mittel aus "Schwarzgeschäften" Stellung nehmen zu können, sondern nur darauf, den Fluß dieser vom betrieblichen Konto der Gesellschaft behobenen Mittel in einer Weise aufzuklären, die einer Beurteilung der abgeflossenen Beträge als verdeckte Gewinnauschüttungen entgegenstehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130240.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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