RS Vwgh 1996/12/11 96/13/0048

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/15/0021 5

Stammrechtssatz

Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch § 260 Abs 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130048.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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