RS Vwgh 1996/12/11 95/13/0215

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §289;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Derogationswirkung des Jahresumsatzsteuerbescheides auf Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide des betroffenen Jahres tritt völlig unabhängig von der im Jahresveranlagungsbescheid konform oder abweichend zum Vorauszahlungsbescheid getroffenen rechtlichen Beurteilung der betroffenen Sachverhalte allein mit der Erlassung des Jahresveranlagungsbescheides ein. Die Beschaffenheit der Umsatzsteuererklärung ist für den Eintritt der durch Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides bewirkten Derogation des einen Zeitraum dieses Jahres betreffenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides ebenso bedeutungslos wie der materiell-rechtliche Inhalt des Jahresveranlagungsbescheides und die Frage seiner Rechtskraft (Hinweis B 15.3.1995, 94/13/0093). Anders als dies im Regelfall eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens zutrifft, besteht die Berufungsentscheidung im Verwaltungsverfahren nicht in der bloßen Prüfung der - aufrecht bleibenden - erstinstanzlichen Erledigung, sondern in deren Ersatz durch die an ihre Stelle tretende Entscheidung der Berufungsbehörde, soferne die berufungsbehördliche Entscheidung nicht ausnahmsweise in der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zu bestehen hat. Der Instanzenunterschied der den Vorauszahlungsbescheid erlassenden Behörde zu der den Jahresveranlagungsbescheid erlassenden Behörde ist auf die normative Wirkung des Jahresumsatzsteuerbescheides auf den Vorauszahlungsbescheid ohne jeden Einfluß. Erhebt somit der Abgabenpflichtige vor Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides durch das Finanzamt Beschwerde gegen den von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung für einen Zeitraum dieses Jahres, so wird die Beschwerde nach Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides wegen nachträglichen rechtlichen Wegfalles ihres Anfechtungsgegenstandes gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130215.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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