RS Vwgh 1996/12/11 95/13/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §361;
ABGB §833;
ABGB §834;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Benützungsregelung unter Miteigentümern überläßt nicht entgeltlich den Gebrauch, weil dieser nach § 833 Satz 1 ABGB allen Miteigentümern schon von vornherein gemeinsam zusteht. Mit einer Benützungsregelung unter Miteigentümern wird kein Gebrauchsrecht eingeräumt, sondern nur das gesetzlich ohnehin allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht in seiner Ausübung einvernehmlich geregelt. Von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung dem anderen Miteigentümer, sei es auch in Form eines als Mietzins bezeichneten, auf ein Gemeinschaftskonto überwiesenen Betrages geleistete Zahlungen sind ertragssteuerrechtlich nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und stellen auch umsatzsteuerlich keinen Leistungsaustausch mit der Hausgemeinschaft dar. Ist das der Nutzung der betroffenen Objekte durch die Miteigentümer zugrundeliegende Rechtsverhältnis als ein solches der Regelung des gemeinsamen Gebrauches durch Miteigentümer zu beurteilen, weil entsprechend verläßliche Hinweise für den Ausnahmefall tatsächlich als solcher gewollter Mietverhältnisse nicht vorliegen, dann ist allein aus diesem Grund die ertragssteuerliche und umsatzsteuerliche Ausscheidung der betroffenen Objekte aus dem Unternehmensbereich nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130227.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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