RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0131

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §6 Abs4;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs8;
AWG 1990 §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 19 Abs 2 AWG 1990 iVm § 6 Abs 8 AbfallnachweisV ist, daß die Abfallwirtschaftsbehörde möglichst aktuelle Daten darüber hat, wer von wem an welchem Tag gefährliche Abfälle oder Altöl in welcher Menge übernommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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