RS Vfgh 1995/2/27 V106/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Umlagenbeschluß des Präsidiums der Bundeskammer vom 31.12.93 Punkt I. 1.
HandelskammerG §57
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines gemäß dem HandelskammerG gefaßten Umlagenbeschlusses des Präsidiums der Bundeskammer betreffend die im Wege der Selbstbemessung zu entrichtende Kammerumlage I infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Punktes I. 1. des Umlagenbeschlusses des Präsidiums der Bundeskammer vom 31.12.93.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Punktes römisch eins. 1. des Umlagenbeschlusses des Präsidiums der Bundeskammer vom 31.12.93.

Die sogenannte Kammerumlage I ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Die antragstellende Gesellschaft hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Wege der Selbstbemessung entrichteten Kammerumlage I mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Verordnung als unrichtig.Die sogenannte Kammerumlage römisch eins ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Die antragstellende Gesellschaft hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Wege der Selbstbemessung entrichteten Kammerumlage römisch eins mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Verordnung als unrichtig.

Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die antragstellende Gesellschaft, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Umlagen betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabe(Umlage)pflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuer(Umlagen)bescheiden rügen wollen. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist der antragstellenden Gesellschaft somit zumutbar.

Entscheidungstexte

  • V 106/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1995 V 106/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Selbstbemessung (Finanzverfahren), Handelskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V106.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94V00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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