RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0086

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5;
WRG 1959 §111 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0087

Rechtssatz

Gem § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt geltende Dienstbarkeiten können auch durch den Verweis auf ihre planliche Darstellung in bestimmt und präzise bezeichneten Plänen dann ausreichend deutlich beschrieben werden, wenn die im Bescheidspruch genannten Pläne den Verlauf der betroffenen Dienstbarkeiten zweifelsfrei darstellen. Die ausreichende Bestimmtheit einer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nach § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt bezeichneten Dienstbarkeit und die nur daraus resultierende normative Kraft des nach der zitierten Gesetzesstelle ergangenen Ausspruches setzt damit mangels ins einzelne gehender präziser Beschreibung der betroffenen Dienstbarkeit im Spruch des Bescheides voraus, daß der genaue Verlauf der Dienstbarkeit aus solchen Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden kann, die im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausdrücklich zur Grundlage seiner diesbezüglichen Absprüche gemacht wurden. Wurden im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides über die als eingeräumt geltenden Dienstbarkeiten nach § 111 Abs 4 WRG die Planunterlagen des Projektes (Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage; Führung von Kanalsträngen über Grundstücke Dritter) zur Grundlage des Abspruches der Behörde nicht gemacht, so begründet dieser Bescheid keine der unmittelbaren Zwangsvollstreckung zugängliche Duldungsverpflichtung (Hinweis E 24.1.1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980; E 15.9.1987, 87/07/0012; E 19.4.1994, 91/07/0135; E 11.7.1996, 96/07/0063).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070086.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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