RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0164

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

AllgGAV 1930 §6;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §89 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Gerichtliche Grundbuchsbeschlüsse, die das Ergebnis eines Zusammenlegungsverfahrens und Teilungsverfahrens unrichtig wiedergeben, vermögen, auch wenn sie rechtskräftig wurden, für das agrarbehördliche Verfahren die Einrede der entschiedenen Sache schon deswegen nicht zu begründen, weil sie nicht dieselbe Sache wie der nach § 89 lit c Bgld FlVfLG 1970 ergangene Bescheid, nämlich die Frage des Bestandes und Umfanges der Anteilsrechte, betreffen, sondern nur deren Ersichtlichmachung im Grundbuch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070164.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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