RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0087

Rechtssatz

Dem durch eine wirksam eingeräumte Dienstbarkeit Belasteten kommt auf die Auswahl der Person, durch welche der dienstbarkeitsberechtigte Konsensträger seine Dienstbarkeit (hier: das Recht, einen Abwasserkanal zu errichten) ausüben läßt, keinerlei Ingerenz zu, solange die Dienstbarkeit durch welche immer vom Konsensträger beauftragten Personen nur titelgemäß ausgeübt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070086.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten