RS Vwgh 1996/12/12 95/07/0024

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Da gem § 1 AgrVG auch in Angelegenheiten der Bodenreform § 66 Abs 4 AVG anzuwenden ist, ist die Berufungsbehörde berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung, also auch zum Nachteil einer Partei, nach jeder Richtung abzuändern (Hinweis E 3.3.1987, 86/07/0248; E 28.4.1987, 86/07/0043).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070024.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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