RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0203

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Hatte eine Partei ihre sie nach § 8 Abs 1 ZustG treffende Obliegenheit verletzt, dann war die Behörde nach § 8 Abs 2 ZustG zur Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch berechtigt, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Der Eintritt dieser letztgenannten Bedingung einer aus § 8 Abs 2 ZustG resultierenden Befugnis der Behörde zur Zustellung ohne vorangehenden Zustellversuch ist vom Gesetz objektiv determiniert und stellt allein auf die der Behörde offenstehenden Möglichkeiten ab. Ob die Partei des behördlichen Verfahrens, die ihre Obliegenheit nach § 8 Abs 1 ZustG verletzt hat, mit dem Eintritt dieser Bedingung rechnen konnte oder nicht, ist auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 ZustG ohne Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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