RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §18 Abs6;
SchUG 1986 §20;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0208 1 (hier: mangelndes Selbstvertrauen stellt keinen relevanten gesundheitsbedingten Grund für das Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung dar)

Stammrechtssatz

Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd § 18, § 20 SchUG ist ausschließlich die Leistung des Schülers (Hinweis E 9.7.1992, 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs 6 SchUG und § 2 Abs 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100095.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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