RS Vfgh 1995/2/28 B898/94, G164/94, G165/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EWR-Abkommen Anhang XII
Tir GVG 1983 §3 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita
Tir GVG 1993 §40 Abs3
Tir GVG 1993 §41 Abs2

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund eines Vermächtnisses infolge Annahme drohender Überfremdung; keine Bedenken gegen die Bewilligungspflicht des Rechtserwerbs von Todes wegen durch nicht zu den gesetzlichen Erben zählende, ausländische Rechtsnachfolger und gegen die Übergangsbestimmungen des Tir GVG 1993 im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung von EWR-Bürgern nach dem EWR-Abkommen

Rechtssatz

Die Bedenken der Beschwerdeführer gegen §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 (wonach es beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur dann nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, wenn die Rechtsnachfolger zu den gesetzlichen Erben zählen) sowie gegen §40 Abs3 und §41 Abs2 Tir GVG 1993 (wonach die bei Inkrafttreten des Tir GVG 1993 anhängigen grundverkehrsrechtlichen Verfahren nach dem Tir GVG 1983 zu Ende zu führen sind und die Gleichbehandlung aufgrund des EWR-Abkommens erst mit 01.01.96 in Kraft tritt), sie widersprächen dem im EWR-Abkommen verankerten und mit 01.01.94 in Kraft getretenen Verbot der Diskriminierung von EWR-Bürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sind nicht stichhaltig.

Sollte der vorliegende Rechtserwerb den Garantien der Freiheit des Kapitalverkehrs nach dem EWR-Abkommen unterliegen, wäre zu beachten, daß Anhang XII des EWR-Abkommens, BGBl. 909/1993, Österreich ausdrücklich ermächtigt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden bis 01.01.96 beizubehalten.

Die belangte Behörde gelangte auf Grund eines verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum keineswegs denkunmöglichen Schluß, der Anteil der ausländischen Wohnungseigentümer in Berwang betrage rund 7 Prozent, sodaß in der Gemeinde Überfremdung einzutreten drohe.

Zurückweisung der zugleich mit der Beschwerde gestellten Individualanträge auf Aufhebung des §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 sowie des §40 Abs3 und §41 Abs2 Tir GVG 1993 mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Relevierung der behaupteten Verfassungwidrigkeiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Übergangsbestimmung, Überfremdung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B898.1994

Dokumentnummer

JFR_10049772_94B00898_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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