RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0209

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0208 3

Stammrechtssatz

Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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