RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179

Rechtssatz

Da ein Rodungswerber zur Geltendmachung öffentlicher Interessen gem § 17 Abs 3 ForstG 1975 nur insoweit berechtigt ist, als diese seinen privaten Interessen entsprechen (Hinweis E 29.1.1996, 94/10/0111), kann er durch die Nichtberücksichtigung anderer öffentlicher Interessen - selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre - in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten