RS Vfgh 1995/2/28 B247/95

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein Eingehen auf vorgebrachte, zeitlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gelegene Wiedereinsetzungsgründe; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im Wiedereinsetzungsantrag wird angeführt, daß die Vorgangsweise des Verfahrenshelfers aufgrund einer Rücksprache bei der Rechtsanwaltskammer am 14.06.94 eingeschlagen wurde. Die Frist zur Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde hat jedoch - was dem Verfahrenshelfer bewußt ist - bereits am 26.05.94 geendet. Der Verfassungsgerichtshof brauchte daher auf die im Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich vorgebrachten, zeitlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gelegenen Gründe nicht einzugehen (s. VfSlg. 11188/1986).

Entscheidungstexte

  • B 247/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1995 B 247/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B247.1995

Dokumentnummer

JFR_10049772_95B00247_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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