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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein Eingehen auf vorgebrachte, zeitlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gelegene Wiedereinsetzungsgründe; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Im Wiedereinsetzungsantrag wird angeführt, daß die Vorgangsweise des Verfahrenshelfers aufgrund einer Rücksprache bei der Rechtsanwaltskammer am 14.06.94 eingeschlagen wurde. Die Frist zur Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde hat jedoch - was dem Verfahrenshelfer bewußt ist - bereits am 26.05.94 geendet. Der Verfassungsgerichtshof brauchte daher auf die im Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich vorgebrachten, zeitlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gelegenen Gründe nicht einzugehen (s. VfSlg. 11188/1986).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B247.1995Dokumentnummer
JFR_10049772_95B00247_2_01