RS Vwgh 1996/12/17 95/01/0434

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Wird durch ein Sachverständigengutachten die Möglichkeit eingeräumt, daß sichtbare Verletzungsfolgen auf Folter zurückzuführen seien, so bedarf es einer eingehenderen und auf andere Umstände gestützten Begründung, um den Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben schlüssig verneinen zu können.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010434.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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