RS Vwgh 1996/12/17 94/01/0651

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §32;

Rechtssatz

Für das Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates ist erforderlich, daß der Betreffende - völkerrechtlich gesehen - die Stellung eines Organs dieses anderen Staates erlangt, seine Handlungen diesem Staat also zuzurechnen sind, gleich, ob es sich dabei um reguläre oder um Sondereinheiten handelt (hier: Aus der Bezeichnung als "kroatische Militärpolizei" und "bestrafende Einheit" in Mostar ergibt sich nicht zwingend eine Zurechnung zum kroatischen Staat, sondern nur zur kroatischen Bevölkerungsgruppe in Bosnien-Herzegowina).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010651.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten