RS Vfgh 1995/2/28 V6/93, V7/93

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ArbVG §19 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Satzungen von Kollektivverträgen mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung infolge Außerkraftsetzung der Satzungen durch nachfolgende Kollektivverträge

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Satzungen der Kollektivverträge für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe und für Angestellte des Gewerbes 1992.

Die vom Bundeseinigungsamt ins Treffen geführten Kollektivverträge setzten mit ihrem Inkrafttreten am 01.01.93 nach §19 Abs2 ArbVG die angefochtenen Satzungen außer Kraft. Die von der antragstellenden Gesellschaft behaupteten Eingriffe in ihre Rechtssphäre durch diese Satzungen lagen daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) vor.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die angefochtenen Satzungen für die Zeit ihrer Geltung weiterhin Wirkungen entfalten. Die von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführten Wirkungen können aber durch eine Aufhebung der Verordnungen nicht mehr beseitigt werden. Sie könnten nur von der Anlaßfallwirkung eines Verfahrens erfaßt werden, das im Hinblick auf die Präjudizialität der bekämpften Vorschriften über Antrag eines dazu berufenen Gerichtes oder aufgrund einer Beschwerde von Amts wegen eingeleitet wurde oder wird.

Entscheidungstexte

  • V 6,7/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1995 V 6,7/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitsverfassung, Kollektivvertrag, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V6.1993

Dokumentnummer

JFR_10049772_93V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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